Arbeit & Finanzen

Kurzarbeit: Alles, was du darüber wissen musst

Was bedeutet Kurzarbeit genau, wie hoch ist das Kurzarbeitergeld und wie wirkt sich Kurzarbeit auf die Rente aus? Alle Infos gibt es hier.

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Wann können Firmen überhaupt Kurzarbeit beantragen?

Damit sie in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ihre Kosten reduzieren können, ohne Mitarbeiter entlassen zu müssen, können Unternehmen Kurzarbeit beantragen. Die Beschäftigten arbeiten vorübergehend weniger, zum Teil auch gar nicht. Wer auf Kurzarbeit "gesetzt" ist, verdient in dieser Zeit weniger. Der Verlust wird durch das von der Agentur für Arbeit ausgezahlte Kurzarbeiter*innengeld abgemildert.

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Wer hat das Recht auf Kurzarbeitergeld?

Der Bezug von Kurzarbeiter*innengeld ist für alle Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen möglich, die

  1. nicht gekündigt und 
  2. in der Arbeitslosenversicherung sind
  3. und die aufgrund der Umstellung auf Kurzarbeit in ihrem Betrieb mindestens zehn Prozent weniger verdienen.

Gut zu wissen: Das schließt Leiharbeiter*innen ebenfalls mit ein. 

Wer beantragt Kurzarbeit?

Für die Beantragung ist der Arbeitgeber zuständig. Dies ist durch ein neues Gesetz nun rückwirkend zum 1. März 2020 bereits möglich, wenn nur zehn Prozent der Beschäftigten in einem Unternehmen von Arbeitsausfall betroffen sind. Zuvor mussten es noch ein Drittel der Angestellten sein. Die neue Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2020. 

Wie viel weniger verdient ein Kurzzeitarbeiter?

Das ist unterschiedlich. Es gibt eine Faustregel, die sogenannte Nettoentgelt-Differenz. Dies ist die Differenz zwischen dem, was der Arbeitnehmer normalerweise verdienen würde (Sollentgelt), und dem, was er während der Kurzarbeitszeit tatsächlich verdient (Istentgelt). Von der Agentur für Arbeit bekommt zum Beispiel ein Arbeitnehmer mit Kind 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz erstattet, ohne Kinder sind es 60 Prozent.

Wer also beispielsweise nur noch 80 Prozent seiner eigentlichen Arbeitszeit arbeitet, wird von seinem Arbeitgeber für diese 80 Prozent vergütet. Die Bundesagentur für Arbeit wiederum zahl anteilig etwas dazu für die 20 Prozent, die nicht vom Arbeitgeber bezahlt werden. 

Sollte das Geld aufgrund der Kurzarbeit nicht mehr zum Leben reichen, ist es möglich, einen Antrag auf Grundsicherung zu stellen. Die Bundesagentur für Arbeit informiert dazu online.

Wichtiger Hinweis: Kurzarbeitergeld wird erhöht

Infolge einer neuen Regelung soll das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Bezugsmonat erhöht werden (Stand 23.04.2020). Dann sollen 70 beziehunsgweise 77 Prozent des Lohnausfalls ersetzt werden. Ab dem siebten Monat soll der Betrag noch einmal steigen, dann auf 80 und 87 Prozent. 

Darf ich mir etwas dazu verdienen?

Ja, wer in die Kurzarbeit "geschickt" wird, darf zusätzlich Geld verdienen, sogar so viel, dass man bis zu 100 Prozent des ursprünglichen Lohns verdient. Die Zuverdienstgrenzen wurden gerade aus diesem Grund jetzt von der Regierung angehoben.

Außerdem neu: Bis zum 31. Oktober 2020 werden Zuverdienste durch Arbeiten in systemrelevanten Berufen nicht auf das Kurzarbeiter*innengeld angerechnet. So wurde es von der Bundesregierung beschlossen. 

Wie verhält es sich mit Krankheit in der Kurzarbeit?

Erkrankt ein/e Arbeitnehmer*in in der Kurzarbeit und ist nicht mehr arbeitsfähig, besteht noch für sechs Wochen Anspruch auf eine Fortzahlung des Kurzarbeiter*innengeldes. 

Anders verhält es sich, wenn die Person bereits vor Beginn der Kurzarbeit erkrankte. In diesem Fall wird bis zum Beginn der Kurzarbeit der Lohn weitergezahlt, dann erhält der/die Arbeitnehmer*in Kurzarbeiter*innengeld. 

Was ist mit Urlaub während der Kurzarbeit?

Wichtig: Bevor die Kurzarbeit beginnen kann, muss möglicher Resturlaub aus dem vorherigen Jahr genommen werden. Grundsätzlich sind Urlaub und Kurzarbeit nicht gleichzeitig möglich. Das bedeutet, dass entweder die Kurzarbeit unterbrochen werden muss, wenn ein/e Arbeitnehmer*in Urlaub nimmt (das heißt, dass das volle Gehalt für diese Zeit gezahlt werden muss) oder aber die Urlaubstage nach Ende der Kurzarbeit genommen werden dürfen müssen. 

Wie lange darf eine Firma das überhaupt anordnen?

Möglich sind maximal 12 Monate Kurzarbeit. Wobei dieser Zeitraum nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit unterbrochen werden darf. In diesem Fall verlängert sich die Bezugsdauer des Kurzarbeiter*innengeldes um den jeweiligen Zeitraum. 

Für den Fall, dass der Arbeitgeber die Kurzarbeit länger als drei Monate unterbricht, ist anschließend wieder ein Bezug des Kurzarbeiter*innengeldes für 12 Monate möglich. 

Kann mir in der Kurzarbeit gekündigt werden?

Obwohl die Kurzarbeit gerade dazu dienen soll, Kündigungen zu verhindern, sind diese in der Kurzarbeit möglich, auch wenn sie betriebsbedingt erfolgen. Allerdings muss der Arbeitgeber belegen können, dass neue Umstände und Entwicklungen der Grund für die Kündigung(en) sind. Dies kann eintreten, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Unternehmens weiter stark verschlechtert und beispielsweise ganz Abteilungen eingestellt werden. Das Streichen von (einzelnen) Arbeitsplätzen kann allerdings dazu führen, dass die Arbeitsagentur die Kündigungen infrage stellt und als Konsequenz dem Betrieb die Einwilligung zur Kurzarbeit entzieht.

Für den Arbeitnehmer bedeutet eine Kündigung übrigens, dass in der Kündigungszeit kein Kurzarbeiter*innengeld, sondern der übliche Lohn gezahlt wird. Kurzarbeit ist in dieser Zeit nicht erlaubt.

Wer im Fall einer Kündigung Unterstützung sucht, findet Informationen zum Beispiel bei seiner zuständigen Agentur für Arbeit oder kann, wenn vorhanden, den Betriebsrat einschalten. 

Macht es sich bei meiner Rente bemerkbar?

Ja. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass bei Kurzarbeit nicht nur das Gehalt, sondern auch der spätere Rentenanspruch sinkt. Es gibt eine Sonderregel, die den Arbeitgeber zu zusätzlichen Zahlungen verpflichtet. 80 Prozent der Differenz aus Kurzarbeitergeld und Normal-Verdienst wird von ihm als Beitrag in die Rentenkasse nachgezahlt.

Haben Selbstständige die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld zu bekommen?