Arbeitsrecht

Befristeter Arbeitsvertrag und schwanger: Gilt hier der Kündigungsschutz?

Du hast einen befristeten Arbeitsvertrag und bist schwanger? Dann hast du sicherlich Angst, was passiert, wenn dein Arbeitsverhältnis ausläuft. Gilt für dich auch der besondere Kündigungsschutz? Wir klären auf.

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Erwartet eine Frau ein Kind, untersteht sie einem besonderen Kündigungsschutz. Doch bei einem befristeten Arbeitsvertrag bedarf es keiner Kündigung, da dieser ja automatisch ausläuft. Was passiert nun, wenn eine Frau einen befristeten Arbeitsvertrag hat und schwanger ist? Wir klären auf.

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Besonderer Kündigungsschutz in der Schwangerschaft

Ist eine Frau schwanger, gilt für sie ein besonderer Kündigungsschutz, der nur in ganz besonderen Fällen außer Kraft gesetzt werden kann. Das kann unter anderem der Fall sein, wenn eine ganze Abteilung aufgelöst und entlassen wird. Geregelt ist dies in Paragraf 18 im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Dort wird unter anderem Folgendes festgehalten:

"Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes."

Wie bei jeder Regel gibt es hier auch eine Ausnahme: der befristete Arbeitsvertrag!

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Befristeter Arbeitsvertrag und Schwangerschaft

Der rechtliche Rahmen für befristete Arbeitsverträge wird durch die Paragrafen 14 bis 21 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes geregelt: Zulässigkeit für die Befristung, das Ende des Vertrages, etc.

Die schlechte Nachricht zuerst: Der besondere Kündigungsschutz gilt nicht bei befristeten Arbeitsverträgen. Schwangere können zwar nicht gefeuert werden, aber der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einen Anschlussvertrag anzubieten. Gleiches gilt für die Elternzeit.

Der Mutterschutz – sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt – gilt weiterhin und auch der Anspruch auf Elternzeit bleibt bestehen. Die Elternzeit endet aber zusammen mit dem befristeten Arbeitsvertrag.

Einen kleinen Lichtblick gibt es dennoch: Elternzeit und Elterngeld sind unabhängig voneinander. Dieser Anspruch bleibt bestehen!

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