Was passiert dann?

Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft: Das musst du wissen

Du bist schwanger oder willst es werden – musst du dann arbeiten? Oder gibt es da nicht ein Beschäftigungsverbot? Ja, das gibt es!  Was du über ein Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft wissen musst, kannst du hier nachlesen.

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Ihr freut euch so sehr auf euren Nachwuchs oder seid schon fleißig am planen, aber es gibt da immer noch einige Fragen. Wann gilt die Schutzfrist und welche Gründe gibt es noch für ein Beschäftigungsverbot? Das erklären wir dir gerne.

Schutzfrist: Das generelle Beschäftigungsverbot

Jede Mutter, die schwanger und in einem Arbeitsverhältnis ist, genießt die sogenannte Schutzfrist. Bist du selbstständig erwerbstätig, solltest du für den Anspruch auf eine Schutzfrist eine Krankentagegeldversicherung bei deiner gesetzlichen Krankenkasse abschließen, um in dieser Zeit Krankentagegeld zu bekommen.

Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Entbindung. Für Kinder, bei denen acht Wochen nach der Geburt eine Behinderung festgestellt wurde, kann die Schutzfrist von acht auf zwölf Wochen verlängert werden. Die Verlängerung gilt auch bei einer Zwillingsschwangerschaft.

In dieser Zeit bist du von der Arbeit befreit und bekommst Mutterschaftsgeld.

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Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft: Das gilt im individuellen Fall

Neben der Schutzfrist kann deine Ärztin dir aber auch bescheinigen, dass du schon zu einem früheren Zeitpunkt oder nach Ende der Schonzeit länger nicht oder nur eingeschränkt arbeiten darfst. Für das individuelle Beschäftigungsverbot kann es eine Reihe von Gründen geben:

  • Mehrlingsschwangerschaft
  • Risikoschwangerschaft
  • heftige Rückenschmerzen
  • Muttermundschwäche
  • Gefahr einer Frühgeburt
  • weitere Einschränkungen durch die Schwangerschaft

Allerdings ist es hierbei möglich, dass dein Arbeitgeber eine zweite Meinung hinzuziehen kann – die Wahl des Arztes darfst aber natürlich du vornehmen. In diesem Fall muss dein Arbeitgeber die Untersuchungskosten tragen.

Bekomme ich auch ein individuelles Beschäftigungsverbot, wenn ich krank bin? Da lautet die Antwort nein. Die Ärztin hat am Ende das letzte Wort und entscheidet, ob es sich um eine Krankheit oder doch Symptome deiner Schwangerschaft handelt. Eine schwere Übelkeit kann schließlich auch andere Ursachen wie den Verzehr verdorbener Lebensmittel haben.

Beziehst du als Arbeitssuchende gerade Arbeitslosengeld I, solltest du dich besser krankschreiben lassen. Sonst giltst du als nicht vermittelbar – und musst Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beantragen.

Als Arbeitnehmer steht dir im Falle eines individuellen Beschäftigungsverbots die volle Lohnfortzahlung zu. Diese ergibt sich aus deinem Durchschnittslohn der letzten drei Monate.

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Das arbeitsplatzbezogene generelle Beschäftigungsverbot

Hinter dieser Wortwurst versteckt sich ein eigentlich einleuchtendes Instrument im Mutterschutzgesetz. Hier kommt es darauf an, wo du arbeitest und was du dort machst.

Dein Arbeitgeber steht in der Pflicht, die Gefahren für dich und dein ungeborenes Kind an deinem Arbeitsplatz zu checken und im Zweifelsfall zu beseitigen. Kann eure Sicherheit nicht gewährleistet werden, weil du zum Beispiel in einem Chemielabor beschäftigt bist, kann der Arbeitgeber dich ersetzen und dir – meist in Absprache mit dem Betriebsarzt – ein Beschäftigungsverbot aussprechen.

Auch hier gilt für dich die volle Lohnfortzahlung.

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Schwangerschaft: Vorläufiges ärztliches Beschäftigungsverbot

Diese vierte Möglichkeit trifft nur ein, wenn sich dein Arbeitgeber nicht um seine Pflichten gekümmert hat und keine fachkundliche Beurteilung deines Arbeitsplatzes stattgefunden hat. Dann kann deine Frauenärztin dir auch vorübergehend eine Bescheinigung für ein Beschäftigungsverbot ausstellen, bis sich dein Chef angemessen um die Sache gekümmert hat.

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