Exhibitionismus: Wenn Genitalien in der Öffentlichkeit entblößt werden
Unter Exhibitionismus versteht man die Entblößung der Genitalien in der Öffentlichkeit. Doch was steckt dahinter und warum werden nur Männer bestraft? Wir klären auf.
Nacktheit ist in unserer Gesellschaft zwar nicht akzeptiert, außer an FKK-Stränden und in der Sauna, aber dennoch nicht strafbar. Wo liegt aber der Unterschied zum Exhibitionismus und warum werden dafür nur Männer zur Rechenschaft gezogen?
Wie wird Exhibitionismus definiert?
Als Exhibitionisten werden Menschen definiert, die einen wiederkehrenden oder anhaltenden Drang besitzen, die eigenen Genitalien vor anderen Menschen ohne deren Einverständnis in der Öffentlichkeit zu entblößen. Dabei zeigen Exhibitionisten dem Geschlecht ihre Genitalien, welches sie sexuell anzieht.
Das Zeigen der Geschlechtsorgane ist in der Regel von sexueller Erregung begleitet. In manchen Fällen wird sich beim Exhibitionismus auch selbst befriedigt. Wobei die meisten Exhibitionisten keinen näheren Kontakt zu ihren Opfern haben.
Was ist die Ursache für Exhibitionismus?
In manchen Fällen ist Exhibitionismus nur eine Phase während des Heranwachsens (in der Endphase des Jugendalters) oder weil eine akute Krise besteht, darunter fällt unter anderem eine kriselnde Partnerschaft. Manchmal besteht dieser Drang allerdings ein Leben lang.
Die Ursachen, die den Exhibitionismus auslösen können, sind noch nicht eindeutig geklärt. Vermutet wird der Wunsch nach Aufmerksamkeit und eine Störung hinsichtlich der Kontaktfähigkeit.
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Was sagt das Gesetz zu Exhibitionisten?
In Zeiten der Gleichberechtigung wirkt das Sexrecht, gerade in Bezug auf Exhibitionismus, sehr rückständig. Denn laut Gesetz können nur Männer für exhibitionistische Handlungen bestraft werden.
Die rechtliche Lage stützt sich dabei auf den Paragraf 183 des Strafgesetzbuches. Darin heißt es im ersten Absatz:
„Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
Diese Tat wird allerdings nur auf Antrag verfolgt, außer in Fällen mit besonderen öffentlichen Interesse. Auch das Bundesverfassungsgericht musste sich schon mit diesem Paragrafen auseinandersetzen und kam zu dem Schluss, dass Frauen, die ihre Genitalien in der Öffentlichkeit präsentieren, nicht bestraft werden sollen. Bei der Entscheidung verwies das Gericht auf eine Entscheidung von 1957. Darin wurde begründet „…schon die körperliche Bildung der Geschlechtsorgane weist für den Mann auf eine mehr drängende und fordernde, für die Frau auf eine mehr hinnehmende und zur Hingabe bereite Funktion hin.“
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Sobald es um Sex geht, war es das wohl mit der Gleichberechtigung und der Vergleichbarkeit. Wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses können aber sowohl Frauen, wie auch Männer verurteilt werden. Allerdings liegt hierbei die Hürde für eine Verurteilung höher, als die Entblößung der Genitalien.
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