Arbeitslosigkeit

Hartz IV Angaben: Diese Einnahmen müssen Empfänger angeben

Wer Hartz IV bezieht, muss gewisse Nebeneinkünfte angeben. Welche Einnahmen müssen Hartz IV-Empfänger offenlegen und welche nicht?

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Wer länger arbeitslos ist und Hartz IV bezieht, kann auch auf anderen Wegen an Geld kommen. Allerdings muss er die Einnahmen im Regelfall dem Jobcenter offenbaren.

Was Hartz-IV-Empfänger Jobcentern melden müssen

Folgende Geld-Einnahmen müssen Hartz-IV-Empfänger dem Jobcenter mitteilen:

  • Geldgeschenke
  • Trinkgelder
  • Krankentagegeld
  • Renteneinkünfte
  • Zinseinkünfte
  • Übungsleiterpauschale (z.B. bei ehrenamtlicher Trainier-Tätigkeit)
  • jeder Lohn über 50 Euro

Ist das Jobcenter informiert, entscheidet es, ob durch die zusätzlichen Einnahmen der Hartz-IV-Betrag der betroffenen Person gekürzt wird oder nicht. Im Grunde gelten folgende Regelungen bei den Jobcentern:

  • Bei Lohneinkommen gilt ein Freibetrag von 100 Euro. Alles, was 100 Euro überschreitet, wird angerechnet - es gibt Abzüge beim Hartz-IV-Betrag.
  • Bei Lohneinkommen bis zu 1.000 Euro gilt: Bis zu 900 Euro werden zu 80 Prozent auf den Hartz-IV-Betrag angerechnet. Die restlichen 20 Prozent sind frei. Beispiel: Verdient ein Hartz IV-Empfänger 800 Euro im Monat, muss er sich 560 Euro davon anrechnen lassen (560 Euro = 80 Prozent von 700 Euro). Das heißt: Von den 800 Euro darf der Betroffene nur 140 Euro behalten.
  • Bei Lohneinkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro: Pro Euro zwischen 1.000 und 1.200 Euro darf der Hartz IV-Empfänger nur 10 Prozent bezahlen. Ausnahme: Bei Hartz IV-Empfängern mit mindestens einem Kind, gilt die Regelung bis 1.500 Euro. Das gleiche gilt für Minijobs.
  • Lohneinkommen über 1.200 bzw. 1.500 Euro: Alles, was über der Maximalgrenze liegt, darf der Hartz IV-Empfänger nicht behalten.

Diese Einnahmen sind für Hartz IV-Empfänger FREI

Folgende Geld-Einnahmen müssen Hartz-IV-Empfänger dem Jobcenter nicht mitteilen:

  • Gehaltszahlungen aus 1-Euro-Jobs
  • Sachgeschenke
  • Schmerzensgeldzahlungen
  • Bekommen Kinder von Hartz IV-Empfängern zur Kommunion, Konfirmation oder Firmung Geldgeschenke im Wert von maximal 3.100 Euro (!), sind sie anrechnungsfrei

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(ww7)