Verhalten bei sexueller Belästigung: So reagierst du richtig
Wie verhält man sich bei sexueller Belästigung? Wie du auf entwürdigende sexistische Bemerkungen und Handlungen richtig reagierst.
Seit November 2016 ist sexuelle Belästigung auch juristisch eine offizielle Straftat. Im Paragraphen 184i des Strafgesetzbuches (StGB) steht:
(1) Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
Sexuelle Belästigung: "Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt"
Es ist beruhigend zu wissen, dass dieses Gesetz Frauen den Rücken stärkt. Allerdings hat der §184i noch einen dritten Absatz:
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Mit anderen Worten: Nur, wenn die belästigte Person - meistens eine Frau - sich nicht scheut, von sexueller Belästigung zu berichten, kann sie auf juristische Unterstützung hoffen. Das heikle an der Sache: Wird eine Frau unter vier Augen sexuell belästigt, steht es vor Gericht Aussage gegen Aussage - zumindest, wenn sie keine nachweisbaren körperlichen Schäden davon getragen hat, wie etwa von einer Vergewaltigung.
Gesetzlich wird sexuelle Belästigung im §3 Absatz 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wie folgt definiert:
"Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung (...) wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird."
Was ist sexuelle Belästigung?
Doch sexuelle Belästigung fängt schon viel früher an, wie die Antidiskriminierungsstelle des Bundes definiert. Dazu gehören verbale, non-verbale und physische Gesten, wie etwa:
- obszöne Witze / sexuelle Anspielungen / anzügliche Bemerkungen über Kleidung, Aussehen, Privatleben (berühmtester Fall: Der Kommentar von FDP-Politiker Rainer Brüderle gegenüber der Journalistin Laura Himmelreich "Sie können ein Dirndl auch ausfüllen.")
- Fragen mit sexuellem Inhalt (z.B. Privatleben, Intimssphäre - "Rasierst du dich eigentlich untenrum?")
- aufdringliche Blicke; eindringliches Starren
- Hinterherpfeifen
- unangebrachte erniedrigende Kosenamen (z.B. "Mäuschen", "Süße" etc.)
- unangemessene Einladung zu einer Verabredung (z.B. "Das können wir gerne nach Feierabend bei mir besprechen...").
- unnötiger Körperkontakt, scheinbar zufällige Berührungen (an Brust, Po, Beinen), z.B. unerwünschte (Nacken)Massagen, Streicheln, Tätscheln, Kneifen, Umarmen, Küssen
- Duldung der Nutzung von sexistischen Darstellungen aller Art (z.B. pornografische Bilder)
- Exhibitionismus, unsittliches Entblößen
- Einschüchterung, Anfeindung
- Androhung und Aufforderung von sexuellen Handlungen (dazu gehört z.B. auch: "Setz dich auf meinen Schoß!")
- körperliche Gewalt, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung
Die Betroffene sollte nie die Schuld bei sich suchen, sich nicht verunsichern lassen durch Pseudo-Verteidigungen der Täter ("War nicht so gemeint", "War doch nur ein Kompliment", "Sei nicht so überempfindlich!", "Na wenn du so einen kurzen Rock / tiefen Ausschnitt anziehst..."). Experten zufolge wird sexuelle Belästigung in den allermeisten Fällen wissentlich verübt. Es gilt: Betroffene müssen sich gegen sexuelle Belästigung wehren! Aber wie?
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Verhalten bei sexueller Belästigung: Wie reagiere ich auf sexuelle Belästigung?
Wer direkt reagieren möchte - was er definitiv sollte! - kann es wie folgt tun:
- Ansprechen! Zum Beispiel: "Ich möchte nicht, dass du solche (anzüglichen) Witze machst."
- Bei scheinbar zufälligen Berührungen sollte man es direkt ansprechen, wie man es empfunden hat: "Du hast mich gerade sexuell belästigt!"
- Auch ein klares "Nein!" oder bestimmtes "Lass das!" kann den Täter verscheuchen.
- Fühlt man sich in dem Augenblick überrumpelt, kann man die Person auch später darauf ansprechen oder eine Nachricht schreiben ("Wie du mich gestern angesprochen / berührt hast, war nicht in Ordnung. Ich möchte nicht, dass das noch einmal passiert.")
- Wer sich (noch) nicht direkt traut, den Betroffenen zur Rede zu stellen, dem hilft es, zwei, drei Fälle zu "sammeln" und ein Gedächtnisprotokoll anzufertigen, um dann mit gebündelten Informationen gegen die Belästigung vorzugehen ("Du hast mich schon letzten Donnerstag so angegraben, als wir in der Küche standen. Und jetzt machst du es wieder!"). Denn: Aus einer einmaligen "Lappalie" kann schnell mehr werden, wenn der Täter bemerkt, dass er damit durchkommt und für sein Verhalten nicht gerügt wird!
- Das Gespräch beenden oder den Raum verlassen (falls möglich)
- auf Veranstaltungen / offener Straße: die Stimme erheben
- Konsequenzen androhen ("Wenn du das nicht sein lässt, werde ich es melden")
Entschlossenes Auftreten ist dabei das A und O. Viele Betroffene sprechen aus Angst oder Scham die sexuelle Belästigung nicht an. Doch Angst ist immer ein schlechter Berater. Hier gilt es, Angst- und Schamgefühle zu überwinden, ggf. mit Hilfe einer Kollegin, Freundin oder Beratungsstelle (s.u.).
Verhalten bei sexueller Belästigung: Höhere Instanzen einschalten
Wenn direkte Worte nicht helfen und es wiederholt zu sexueller Belästigung kommt, muss man einen Schritt weiter gehen:
- Bei der Arbeit: Vorgesetze bzw. Betriebs- oder Personalrat informieren (es ist rechtlich geregelt, dass Vorgesetzte für die Sicherheit ihrer Mitarbeiter verantwortlich sind, siehe AGG). Arbeitgeber dürfen (und sollten) den Täter abmahnen und ihm sogar kündigen.
- Im Bekanntenkreis: Freunde einweihen und gemeinsam den Täter zur Rede stellen
- Auf Veranstaltungen: das Personal oder die Security informieren (intervenieren sie nicht: die Polizei verständigen)
- auch Beratungsstellen können in konkreten Fällen weiterhelfen (z.B. Beratungsstelle Frauennotruf oder Antidiskriminierungsstelle oder das kostenlose Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen)
- Ist es der Vorgesetze selbst, der seine MitarbeiterInnen sexuell belästigt, muss man sich selbst fragen, was man genau möchte und welche Konsequenzen man bereit ist zu ziehen: Ansprechen und den Job wechseln? Da es keine einfache Frage ist, kann man an dieser Stelle auch psychologische Beratung in Anspruch nehmen, bei der man über alternative berufliche Zukunftsperspektiven sprechen kann. Auch kann man nach außerbetrieblicher Unterstützung suchen, s.o.
Hilft der Arbeitgeber nicht, die sexuelle Belästigung der Mitarbeiter einzustellen, kann die belästigte Person ihre Arbeit verweigern, wie im §14 des AGG beschrieben: "Ergreift der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, sind die betroffenen Beschäftigten berechtigt, ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzustellen, soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist. § 273 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt."
Weitere Informationen zur sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz findet man im Leitfaden für Beschäftigte, Arbeitgeber und Betriebsräte der Antidiskriminierungsstelle des Bundes.
Weitere Informationen zur sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz findet man imLeitfaden für Beschäftigte, Arbeitgeber und Betriebsräte der Antidiskriminierungsstelle des Bundes.
Diese 8 Komplimente können Beleidigungen sein
Bei heftigen sexistischen Bemerkungen ("Schlampe", "Fotze" etc.), kann man die Bemerkung als Beleidigung werten. Diese sind laut §185 StGB strafbar: "Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Doch auch hier gilt: Im Nachhinein muss die Beleidigung bewiesen werden. Schafft man es nicht, heißt es in Deutschland: Im Zweifel für den Angeklagten. Deswegen sollten sich Betroffene vor einer Anzeige juristisch beraten lassen, um anschließend nicht auf unnötigen Kosten sitzen zu bleiben.
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