Hartz IV: Krasses Urteil betrifft alle eBay-Verkäufer - Auch bei Kleinanzeigen!
Wer seine Hartz-IV-Bezüge durch Verkäufe bei eBay aufbessert, muss in Zukunft achtsam sein. Ein neuer Gerichtsbeschluss hat Konsequenzen.
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Hartz IV reicht nicht zum Leben, das ist kein Geheimnis. Wer allerdings versucht, seine finanzielle Situation durch Verkäufe bei eBay und eBay Kleinanzeigen aufzubessern, muss in Zukunft mit Kürzungen rechnen.
eBay-Urteil betrifft Hartz-IV-Empfänger*innen
Das Sozialgericht in Oldenburg entschied in einem aktuellen Urteil (Aktenzeichen: SG Oldenburg, S 34 AS 140/21 ER), dass Personen, die privates Eigentum auf eBay oder eBay Kleinanzeigen verkaufen und Hartz IV beziehen, dies als Einkünfte gegenüber dem Jobcenter offenlegen müssen. In der Folge kann die Behörde die Bezüge kürzen.
Kontoauszüge schwärzen: Nur in Ausnahmen erlaubt
Hartz-IV-Empfänger*innen sind es gewohnt, dass das Jobcenter ihre Kontoauszüge checkt. Ihnen ist erlaubt, Buchungstexte, die Aufschluss geben könnten über Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit oder das Sexualleben zu schwärzen. Tätigt man beispielsweise eine Spende an einen bestimmten Verein oder eine Partei, darf der Empfängername unkenntlich gemacht werden.
Einnahmen jedoch dürfen grundsätzlich nicht geschwärzt werden. Dies gilt auch bei privaten eBay-Verkäufen, wie das Sozialgericht in Oldenburg in seiner Entscheidung untermauerte.
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Rechtsstreit um eBay-Einnahmen
Das aktuelle Urteil entstammt einem Rechtsstreit zwischen einer alleinerziehenden Mutter und dem Jobcenter, wie "gegen-hartz.de" berichtet. Das Jobcenter hatte die Frau aufgefordert, ihre eBay-Einnahmen anhand ihrer Kontoauszüge offenzulegen.
Als die Leistungsempfängerin dieser Aufforderung nicht nachkam, legte das Jobcenter eine Pauschale von 500 Euro monatlich fest. Die Bezüge der jungen Mutter wurden daraufhin angepasst.
Einnahmen geschwärzt
Als Reaktion darauf stimmte die Alleinerziehende zunächst zu, dem Jobcenter ihre Kontoauszüge auszuhändigen. Allerdings schwärzte sie mehrere eBay-Einnahmen und das Jobcenter sah sich nicht in der Lage, die Bezugsansprüche der Frau neu zu berechnen.
Vor Gericht beantragte die Frau dann eine einstweilige Anordnung: Das Jobcenter solle die Bezüge ohne Kürzungen überweisen.
Urteil: eBay-Einkünfte müssen offengelegt werden
Das Gericht kam dem Antrag der Klägerin nicht nach. Man sah es als erwiesen an, dass die junge Mutter zwei eBay-Accounts besitze, über die sie teils wertvolle Luxusprodukte – es fielen die Markennamen Louis Vuitton, Versace und Chanel – verkaufe. Unter diesen Voraussetzungen sei es verpflichtend, dem Jobcenter sämtliche Einnahmen offenzulegen.
Eine folgende Beschwerde beim Landessozialgericht Niedersachsen Bremen blieb folgenlos. Das Urteil des Sozialgerichts in Oldenburg ist bestandskräftig. Wer seine Hartz-IV-Bezüge durch Privatverkäufe bei eBay aufbessern will, muss die Einkünfte gegenüber dem Jobcenter auf Nachfrage lückenlos offenlegen.