Wen muss ich in meine Wohnung lassen?
Was tun, wenn der Vermieter plötzlich vor der Tür steht? DAS sind deine Rechte als Mieter ...
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Egal, wer bei dir an der Tür klingelt: Nur in den seltensten Fällen bist du wirklich dazu verpflichtet, jemandem den Einlass zu gewähren.
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Was tun, wenn Vermieter oder Hausmeister unangemeldet auftauchen?
Der Vermieter möchte bei dir mal kurz nach dem Rechten schauen? Kann er gerne tun – hereinlassen musst du ihn jedoch nicht. Denn in deiner Wohnung hast du das Hausrecht – selbst wenn in deinem Mietvertrag stehen sollte, dass du dem Vermieter Zutritt zur Wohnung gewähren müssten: Solche Klauseln sind unwirksam, es gibt für niemanden ein pauschales Zutrittsrecht. "Eine Ausnahme erlaubt jedoch den Zutritt", schränkt Kriminaloberrat Harald Schmidt ein. "Droht der Wohnung oder dem Haus ein Schaden, zum Beispiel durch Feuer oder Wassereinbruch, darf er die Wohnung betreten. Hier spricht man dann von 'Gefahr im Verzug'".
Möchte der Vermieter sonst in dein Zuhause – etwa weil ein Verkauf oder eine Neuvermietung ansteht und die Wohnung deswegen vermessen oder besichtigt werden soll, oder weil Modernisierungsmaßnahmen geplant sind –, muss er sich mit einem Termin anmelden. Dann darf er auch auf dem Zutritt bestehen – nicht jedoch bei einem spontanen Besuch. Das gilt übrigens auch für den Hausmeister, unangekündigt hat er keine Zutrittsrechte. Und: Hast du mit Vermieter oder Hausmeister wegen einer bestimmten Angelegenheit, z. B. einem Schaden im Badezimmer, einen Termin vereinbart, darf er zwar diesen Raum betreten, sich aber nicht eigenmächtig in der übrigen Wohnung bewegen, sofern du das nicht möchtest.
Wie sollte ich reagieren, wenn unangekündigt Vertreter oder Handwerker vor der Tür stehen?
"Lassen Sie nur Handwerker in Ihre Wohnung, die Sie selbst bestellt haben oder die von der Hausverwaltung bzw. Ihrem Vermieter angekündigt worden sind", rät Experte Harald Schmidt. "Wenn Sie unsicher sind, kontaktieren Sie Ihren Vermieter und fragen nach, bitten den vermeintlichen Handwerker jedoch, in der Zeit kurz vor der Tür zu warten." Vor allem bei Hausbesitzern tauchen aber nicht selten auch "Handwerker" an der Tür auf, die spontane Dienstleistungen anbieten, etwa Dach- und Pflasterarbeiten. Fall darauf nicht herein!
"Sofort angefangene Arbeiten dienen tatsächlich nur als Täuschung und werden nicht beendet. Sie als Auftraggeber werden jedoch um die Zahlung der bereits geleisteten Reparaturen gebeten", weiß der Experte. Vorsicht auch bei Vertretern vermeintlicher "Grundversorger" wie Kabelgesellschaft oder Stromanbieter: Diese sind teils sehr hartnäckig und machen einem glaubhaft, dass es ihr Recht sei, bei dir die Anschlüsse zu überprüfen. Auch diese Personen musst du ohne Anmeldung nicht hereinlassen!
Muss ich die Polizei oder die Feuerwehr immer in meine Wohnung lassen?
Auch hier gilt das Grundgesetz: Die Wohnung ist unverletzlich. Aber: "Wenn 'Gefahr im Verzug' vorliegt, es etwa im Haus brennt oder gebrannt hat und Ihre Wohnung nun 'freigemessen' werden muss, darf sich die Polizei auch ohne vorherige Erlaubnis Zutritt verschaffen", so Harald Schmidt. "Sonst denken Sie daran: Banken, Sparkassen, Polizei oder andere Behörden schicken Ihnen nie ohne Vorankündigung oder Nennung des Grundes Beschäftigte ins Haus."
Verlange zudem immer den entsprechenden Dienstausweis. "Auf dem Polizeiausweis befinden sich der jeweilige Polizeistern des Bundeslandes, der Familien- und Vorname, gegebenenfalls die Amtsbezeichnung, die Dienstnummer sowie ein Lichtbild des Inhabers. Zudem gibt es noch die Hologrammfolie, die im richtigen Blickwinkel sichtbar wird", erklärt der Kriminaloberrat. Er rät zudem: "Rufen Sie vor dem Einlass die entsprechende Behörde an und fragen nach. Suchen Sie deren Telefonnummer am besten selbst heraus."
Betrugsmaschen: Welche gibt es?
Auch wenn es altmodisch erscheint: Klassische Haustürgeschäfte wie etwa den Verkauf von Versicherungen oder Staubsaugern gibt es immer noch – und nicht selten werden sie von Betrügern dazu genutzt, um vor allem älteren Menschen den Abschluss von Verträgen aufzuschwatzen. "Haben Sie etwas unterschrieben, schicken Sie einen schriftlichen Widerruf als Einschreiben mit Rückschein innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss an den Verkäufer heraus", empfiehlt der Experte.
Andere Betrüger locken mit Schnäppchen oder Gratisangeboten, versprechen Gewinne oder wollen Mitleid erwecken, z. B. durch soziale Projekte, für die sie arbeiten. Sei immer kritisch! Auch bei Betrugsversuchen durch vermeintliche Polizisten, die meist mit einem Anruf beginnen. Das gilt vor allem, wenn es um angebliches Falschgeld oder nicht sicher gelagertes Geld geht, das man bei dir zu Hause abholen möchte.
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Artikelbild und Social Media: evrim ertik/iStock (Symbolbild)