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Kann eine Rente vererbt werden? Hier hast du Anspruch

Für Hinterbliebene bedeutet der Tod des Partners auch einen finanziellen Verlust. Der Experte erklärt, wie du ihn minderst.

Kann eine Rente vererbt werden? Hier hast du Anspruch
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Ob Renten-Ansprüche vererbbar sind, hängt nicht zuletzt von der Art dieses Ruhegeldes ab. Was vor allem Ehepartnern von Verstorbenen zusteht, erfährst du hier. - Laut Experte.

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Ist die gesetzliche Rente übertragbar?

Nein, bei der gesetzlichen Altersrente handelt es sich um eine sogenannte Leibrente, was heißt, dass sie in der Regel mit dem Tod ihres Beziehers endet. „Ebenfalls nicht vererbbar ist die Grundrente, weil auch sie eine persönliche Leistung für den Berechtigten ist“, so Nikolaos Penteridis. „Da sie allerdings die Rentenleistung des verstorbenen Rentenversicherten erhöht, können Angehörige indirekt von ihr profitieren, wenn sie Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben. Denn die berechnet sich aus der Rente des Verstorbenen.“

Was steht den Hinterbliebenen zu?

Vielen Ehepartnern steht eine Witwenrente zu. Der Experte: „Die Ehe muss mindestens ein Jahr bestanden haben. Die Höhe der Rente hängt von dem Alter des hinterbliebenen Partners und der Rentenversicherungszeit des Verstorbenen ab.“

Unterschieden wird in große und kleine Witwenrente: Die große beträgt 55 Prozent der Rente des Verstorbenen. Voraussetzung: Der Hinterbliebene ist mindestens 45 Jahre alt, erwerbsgemindert oder erzieht ein Kind. „Die kleine Witwenrente beträgt 25 Prozent der Rente und wird nur für zwei Jahre gezahlt, wenn die Altersgrenze für die große Witwenrente nicht erreicht ist und keine Kinder erzogen werden.“

Wer Anspruch auf Witwenrente hat, bekommt zudem eine einmalige Zahlung im sogenannten Sterbevierteljahr. In den ersten drei Monaten nach dem Tod eines Rentenversicherten wird dessen Rente voll ausgezahlt – unter Voraussetzungen. Infos bietet die Deutsche Rentenversicherung.

Wie sind private Vorsorgen geregelt?

„Bei der Riester-Rente etwa muss unterschieden werden, ob der Versicherte in der Anspar- oder in der Rentenphase verstirbt“, weiß der Anwalt. Er rät, schon zu Lebzeiten vorzusorgen: „Prüfen Sie die Vertragsbedingungen der jeweiligen Rentenversicherungen sorgfältig und holen Sie bei Bedarf professionellen Rat ein, um sicherzustellen, dass die gewünschten Hinterbliebenen im Todesfall abgesichert sind.“

Ähnliches gilt für private Renten- bzw. Lebensversicherungen: Hier sollte ebenfalls bereits im Vorfeld eine bezugsberechtigte Person bestimmt werden. Sonst kann es sein, dass die Versicherungssumme in die Erbmasse mit eingeht. „Auch bei der Auswahl und Gestaltung von privaten Altersvorsorgeprodukten sollte man sich professionell beraten lassen.“

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